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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
für Dienstleistungen / Gastronomie  der Firma Alves Service GmbH
Stand: Januar 2014

§ 1 Geltungsbereich

Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der Dienstleistungsfirma AS GmbH – nachstehend Dienstleister genannt – mit seinem Vertragspartner – nachstehend Auftraggeber – genannt.

Soweit einzelvertragliche Regelungen bestehen, welche von den Bestimmungen dieser AGB abweichen oder ihnen widersprechen, gehen die einzelvertraglichen Regelungen vor.

§ 2 Vertragsgegenstand

2.1 Die Vertragsparteien vereinbaren die Zusammenarbeit gemäß der spezifischen, individualvertraglichen Vereinbarung. Ein Arbeitsvertrag ist von den Parteien nicht gewollt und wird nicht begründet.

2.2 Für die Abgaben der Sozialversicherung oder steuerliche Belange trägt der Dienstleister selbst Sorge und stellt den Auftraggeber von eventuellen Verpflichtungen frei.

2.3 Es steht dem Dienstleister frei, auch für andere Auftraggeber tätig zu werden.

§ 3 Zustandekommen des Vertrages

3.1 Das Vertragsverhältnis für die Dienstleistungen kommt durch Erteilung eines Kundenauftrags durch den Auftraggeber (Angebot) und dessen Annahme durch den Dienstleister zustande. Der Auftraggeber ist an die Erteilung des Kundenauftrages (Angebot) zwei Wochen gebunden.

3.2 Der Gegenstand des Vertrages bzw. die genaue Aufgabenbezeichnung ist im schriftliche Auftrag beschrieben.

§ 4 Vertragsdauer und Kündigung

4.1 Der Vertrag beginnt und endet am individuell vereinbarten Zeitpunkt.

4.2 Der Vertrag kann nicht mehr gekündigt werden

der Auftraggeber mit zwei fälligen, aufeinander folgenden Zahlungen im Verzug ist und nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht leistet der Auftraggeber nach Abschluss des Vertrages in Vermögensverfall gerät (Zahlungsunfähigkeit, Insolvenz), es sei denn, es wurde bereits ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt

§ 5 Leistungsumfang, Pflichten der Vertragspartner

5.1 Die vom Dienstleister zu erbringenden Leistungen umfassen in der Regel die detailliert aufgelisteten Aufgaben, gemäß dem vom Auftraggeber erteilten Auftrag.

5.2 Der Dienstleister wird den Auftraggeber in periodischen Abständen über das Ergebnis seiner Tätigkeit in Kenntnis setzen. Die Vertragspartner können im Vertrag einen Zeitplan für die Leistungserbringung und einen geplanten Endtermin für die Beendigung von Dienstleistungen vereinbaren.

5.3 Ist dem Dienstleister die vertraglich geschuldete Erbringung eines Auftrags tatsächlich nicht möglich, so hat er den Auftraggeber unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.

5.4 Der Dienstleister stellt die zur Leistungserbringung erforderlichen Gerätschaften und das nötige Personal, sofern der Auftraggeber nicht über entsprechendes Gerät oder Räumlichkeiten verfügt, es sein denn individualvertraglich ist etwas anderes vereinbart.

Die Parteien sind bemüht, nach bestem Wissen und Gewissen den Vertragspartner bei der Erbringung der jeweiligen Verpflichtung durch Überlassen von Informationen, Auskünften oder Erfahrungen zu unterstützen, um einen reibungslosen und effizienten Arbeitsablauf für beide Parteien zu gewährleisten.

5.5 Jeder der Vertragspartner kann beim anderen Vertragspartner in

schriftlicher Form Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs beantragen. Nach Erhalt eines Änderungsantrags wird der Empfänger prüfen, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung durchführbar ist und dem Antragsteller die Zustimmung bzw. Ablehnung unverzüglich schriftlich mitteilen und gegebenenfalls begründen. Erfordert ein Änderungsantrag des Auftraggebers eine umfangreiche Überprüfung, kann der Überprüfungsaufwand hierfür vom Dienstleister bei vorheriger Ankündigung berechnet werden, sofern der Auftraggeber dennoch auf der Überprüfung des Änderungsantrages besteht.

Ggf. werde die für eine Überprüfung und/oder eine Änderung erforderlichen vertraglichen Anpassungen der vereinbarten Bedingungen und Leistungen werden in einer Änderungsvereinbarung schriftlich festgelegt und kommen entsprechend diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande.

§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen

6.1 Dienstleistungen werden zu dem im individuellen Vertrag aufgeführten Festpreis nach Beendigung oder bei Vereinbarung der Vergütung auf Zeit- und Materialbasis monatlich fällig und berechnet, soweit nicht im Vertrag eine andere Rechnungsstellung vereinbart ist. Überstunden und Nachtschichten 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr sind mit einem Zuschlag von 25% zu vergüten. Der Sonntagszuschlag beträgt 100% und der Zuschlag für Feiertagsarbeit 150%.

6.2 Angegebene Schätzpreise für Dienstleistungen auf Zeit- und Materialbasis, insbesondere in Kostenvoranschlägen sind unverbindlich. Die einer Schätzung zugrundeliegenden Mengenansätze beruhen auf einer nach bestem Wissen durchgeführten Bewertung des Leistungsumfangs.

6.3 Die Umsatzsteuer wird mit dem zur Zeit der Leistung geltenden Umsatzsteuersatz in Rechnung gestellt.

6.4 Rechnungen sind bei Erhalt ohne Abzug zahlbar. Ist der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 10 Tagen nach dem Rechnungsdatum eingegangen, ist der Dienstleister berechtigt Verzugszinsen geltend zu machen. Die Verzugszinsen betragen 5 % p.a. über dem zur Zeit der Berechnung geltenden Basiszinssatz.

§ 7 Haftung

7.1 Der Dienstleister haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für Garantien erfolgt verschuldensunabhängig. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Dienstleister ausschließlich nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen und Vertretern haftet der Dienstleister in demselben Umfang.

7.2 Die Regelung des vorstehenden Absatzes (8.1) erstreckt sich auf Schadensersatz neben der Leistung, den Schadensersatz statt der Leistung und den Ersatzanspruch wegen vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der Haftung wegen Mängeln, Verzugs oder Unmöglichkeit.

§ 8 Gerichtsstand

Für die Geschäftsverbindung zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht.

8.1 Hat der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat, ist ausschließlich Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz.

§ 9 Sonstige Bestimmungen 

 Das Abwerben von Erfüllungsgehilfen/Mitarbeiter des Auftragnehmers stellt eine grobe Vertragsverletzung da. Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, Mitarbeiter des Auftragnehmers entweder in selbständiger noch in unselbständiger Tätigkeit vertraglich an sich zu  binden. Diese Bestimmung gilt auch noch acht Monate nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses. Sollte der Auftraggeber gegen diese Verpflichtung verstoßen, wird als Vertragsstrafe für jeden Fall der schuldhaften Verletzung ein Betrag von 12 Monats-Vergütungen Ziffer 3,4 des Vertrages vereinbart.

§ 10 Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam, ein anderer Teil aber wirksam ist. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll von den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der  Vertragsparteien am nächsten kommt und die den übrigen vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Alves Service GmbH für Gebäudereiniger-Leistungen

§ 1 Allgemeines

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

2. Es gelten ausschließlich diese AGB. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Das Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Bestellung des Kunden vorbehaltlos ausführt. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen, gleichartigen Verträge mit dem Auftraggeber, ohne dass der Auftragnehmer in jedem Einzelfall erneut und ausdrücklich auf diesen Umstand hinweisen müsste.

3. Alle ergänzenden Vereinbarungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform, dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst.

§ 2 Art und Umfang der Leistung

1. Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind verbindlich, wenn der Auftraggeber ein Angebot/einen Auftrag unterzeichnet, der diese Bedingungen enthält. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung vor Beginn der Arbeiten erhalten hat.

2. Die Leistungen werden wie im Angebot/Auftrag vereinbart ausgeführt. Auftragsänderungen bzw. -erweiterungen haben nur Gültigkeit, wenn sie nach Art und Umfang schriftlich von den hierzu autorisierten Personen festgelegt werden.

3. Jegliche Betreiberverantwortung verbleibt beim Auftraggeber.

§ 3 Beanstandungen

1. Die Leistungen des Auftragnehmers gelten als auftragsgerecht erfüllt, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich – spätestens bei Ingebrauchnahme – schriftlich begründete Einwendungen erhebt Zeit, Ort, Art der beanstandeten Leistung und Umfang der Beanstandung müssen dabei genau beschrieben werden.

2. Werden vom Auftraggeber bei der vertraglich festgelegten Leistung berechtigterweise Beanstandungen vorgebracht, so ist der Auftragnehmer zur Nacherfüllung berechtigt. Ansprüche des Auftraggebers bestehen nicht bei Beanstandungen, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber wichtige Informationen über Art und Beschaffenheit der zu reinigenden Flächen und Gegenstände, die dem Auftragnehmer nicht bekannt sein mussten, nicht an den Auftragnehmer weitergegeben hat. Entsprechendes gilt, wenn der Auftraggeber keine ausreichenden Vorkehrungen für die Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit der zu reinigenden Flächen trifft.

3. Wenn die Beanstandung nicht beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber ein weiterer Nacherfüllungsversuch nicht zumutbar ist, kann der Auftraggeber die Vergütung mindern oder den Vertrag kündigen bzw. von diesem zurücktreten.

Bei Beanstandungen unerheblicher Schlechtleistungen, steht dem Auftraggeber kein Kündigungsbzw. das Rücktrittsrecht zu.

4. Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 7 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

§ 4 Aufmaß

1. Die der Abrechnung zugrunde liegenden Maße sind gemäß den Richtlinien für Vergabe und Abrechnung des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereinigerhandwerks zu ermitteln.

2. Falls der Auftraggeber der Ermittlung nicht unverzüglich widerspricht, gelten die Maße als anerkannt.

3. Stellt eine Vertragspartei fest, dass die zugrunde gelegten Maße unrichtig sind, gelten die von Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam neu festgestellten Maße nur für zukünftige Abrechnungen. Erstattungen oder Nachforderungen für die Vergangenheit sind ausgeschlossen.

§ 5 Preise

Die im Angebot festgelegten Preise beziehen sich auf die zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebotes geltenden tariflichen und gesetzlichen, insbesondere sozialversicherungs- und steuerrechtlichen, Bestimmungen. Bei deren Änderungen ändern sich auch die Preise entsprechend. Die Preisänderung gilt nicht für Leistungen, die innerhalb von 4 Monaten nach Auftragsabschluss erbracht werden. Die angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

§ 6 Sicherheitseinbehalt

Das Recht des Auftraggebers, Sicherheitsbeträge für die Fertigstellung der vertraglichen Leistungen oder eventuelle Mängelansprüche einzubehalten, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit der Sicherheitseinbehalt auf rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder vom Auftragnehmer anerkannten Ansprüchen beruht.

§ 7 Haftung

1. Der Auftragnehmer haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften.

Für Schäden aus der Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (wesentliche Vertragspflichten), haftet der Auftragnehmer auch bei einfacher Fahrlässigkeit, allerdings nur bis zum vorhersehbaren, typischer Weise eintretenden Schaden. Personenschäden max. 6.000.000.00 Sachschäden max. 6.000.000.00, Vermögensschäden max. 3.000.000.00

3. Eine Haftung bei fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflicht besteht nicht.

4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -freizeichnungen gelten nicht im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Gleiches gilt bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des gesetzlichen Vertreters oder des Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen.

5. Schadensersatzansprüche müssen innerhalb einer Frist von 3 Monaten, nachdem der Anspruchberechtigte, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dem schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben, gegenüber dem Auftragnehmer geltend gemacht werden. Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht bestimmt werden, so ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nach geltend gemacht wird. Schadensersatzansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.

§ 8 Verjährung

1. Ansprüche des Auftraggebers aus dem Vertragsverhältnis verjähren nach einem Jahr. Die Frist beginnt mit Entstehung des Anspruches, nicht jedoch bevor die anspruchsstellende Partei Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen hätte müssen. Etwaige kürzere gesetzliche Fristen bleiben unberührt.

2. Unberührt bleibt die gesetzliche Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten oder vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung sonstiger Pflichten.

§ 9 Zahlungsbedingungen

1. Rechnungen sind netto ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt zahlbar. Skontoabzüge werden nicht anerkannt.

2. Monatspauschalen sind spätestens jeweils am 10. des Folgemonats fällig.

3. Bei Überschreitung des Zahlungszieles werden Verzugszinsen in Höhe von 7 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB berechnet. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten.

Dienstleistungen werden zu dem im individuellen Vertrag aufgeführten Festpreis nach Beendigung oder bei Vereinbarung der Vergütung auf Zeit- und Materialbasis monatlich fällig und berechnet, soweit nicht im Vertrag eine andere Rechnungsstellung vereinbart ist. Überstunden und Nachtschichten 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr sind mit einem Zuschlag von 25% zu vergüten. Der Sonntagszuschlag beträgt 100% und der Zuschlag für Feiertagsarbeit 150%.

§ 10 Gerichtsstand

Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesen AGB oder in Zusammenhang mit hierunter abgeschlossenen Verträgen gilt ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist jedoch auch berechtigt den Auftraggeber an dessen Geschäftssitz zu verklagen.

§ 11 Datenspeicherung

Es wird darauf hingewiesen, dass geschäftsnotwendige Daten, soweit im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes (§28 BDSG) zulässig, EDV- mäßig gespeichert und verwaltet werden.

§ 12 Teilunwirksamkeit

Soweit einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser AGB unwirksam sein oder werden sollten, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. In diesem Fall werden die Parteien die ungültige Bestimmung – falls dispositives Recht nicht zur Verfügung steht – durch eine wirksame ersetzen, die dem ursprünglich angestrebten Zweck wirtschaftlichen möglichst nahe kommt und rechtlich durchführbar ist.

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der Alves Security Service GmbH

§ Allgemeines

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

Es gelten ausschließlich diese AGB. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Das Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Bestellung des Kunden vorbehaltlos ausführt. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen, gleichartigen Verträge mit dem Auftraggeber, ohne dass der Auftragnehmer in jedem Einzelfall erneut und ausdrücklich auf diesen Umstand hinweisen müsste.

Alle ergänzenden Vereinbarungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform, dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst.

§ 2 Art und Umfang der Leistung

Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind verbindlich, wenn der Auftraggeber ein Angebot/einen Auftrag unterzeichnet, der diese Bedingungen enthält. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung vor Beginn der Arbeiten erhalten hat.

Die Leistungen werden wie im Angebot/Auftrag vereinbart ausgeführt. Auftragsänderungen bzw. -erweiterungen haben nur Gültigkeit, wenn sie nach Art und Umfang schriftlich von den hierzu autorisierten Personen festgelegt werden.

Jegliche Betreiberverantwortung verbleibt beim Auftraggeber.

Das Wach- und Sicherheitsgewerbe ist gemäß § 34 a Gewerbeordnung ein erlaubnispflichtiges Gewerbe und übt seine Sicherheitsdienstleistung als Revierwach-, Separatwach- oder Sonderdienst aus.

Der Revierwachdienst erfolgt in Dienstkleidung durch Einzelstreifen oder Funkstreifenfahrer. Es werden dabei – soweit nichts anderes vereinbart ist – bei jedem Rundgang Kontrollen der in Wachrevieren zusammengefassten Wachobjekte zu möglichst unregelmäßigen Zeiten vorgenommen.

Der Sprachwachdienst erfolgt in der Regel durch eine(n) oder (mehrere Wachmann/ Wachmänner/-frau(en) oder Pförtner/innen, die eigens für ein bzw. wenige in einem räumlichen Zusammenhang stehende Wachobjekte eingesetzt ist/sind. Die einzelnen Tätigkeiten werden in besonderen Dienstanweisungen festgelegt.

Zu den Sonderdiensten gehören z. B. Personalkontrollen, Personenbegleit- und Schutzdienste, Geld- und Werttransporte, der Betrieb von Alarm- und Notrufzentralen (Dienstleistungszentralen) sowie die Durchführung von Kassen-. Ordnungs- und Aufsichtsdiensten für Ausstellungen, Messen, Veranstaltungen und andere Dienste.

Der Auftragnehmer ist zur sorgfältigen Erbringung der Dienstleistungen verpflichtet. Ein bestimmter Erfolg wird nicht geschuldet.

Der Auftraggeber überträgt, dem Auftragnehmer das Hausrecht und alle ihm zustehenden Selbsthilferechte, soweit dies zur vertragsgemäßen Durchführung der übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer, soweit dies erforderlich ist, geeignete verschließbare Räume mit der notwendigen Einrichtung, Beleuchtung, Heizung und Telefon für den Aufenthalt der Mitarbeiter, Kleiderablage und Aufbewahrung von Geräten unentgeltlich zur Verfügung.

§ 3 Begehungsvorschrift

Im Einzelfall ist für die Ausführung des Dienstes allein die schriftliche Begehungsvorschrift/der Alarmplan maßgebend. Sie erhält den Anweisungen des Auftraggebers entsprechend die näheren Bestimmungen über die Rundgänge, Kontrollen und die sonstigen Dienstverrichtungen, die vorgenommen werden müssen. Änderungen und Ergänzungen der Begehungsvorschrift/ des Alarmplanes bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Soweit unvorhersehbare Notstände es erfordern, kann in Einzelfällen von vorgesehenen Kontrollen, Rundgängen und sonstigen Dienstverrichtungen Abstand genommenen werden.

§ 4 Beanstandungen

Beanstandungen jeder Art die sich auf die Ausführung der Dienste oder sonstige Unregelmäßigkeiten beziehen, sind binnen eines Monats nach Feststellung schriftlich der Betriebsleitung des Auftragnehmers zwecks Abhilfe mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung können Rechte aus solchen Beanstandungen nicht geltend gemacht werden.

Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 7 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

§ 5 Schlüssel und Notfallanschriften

Die für den Dienst erforderlichen Schlüssel sind vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen und bei Vertragsende vom Auftragnehmer zurückzugeben.

Der Auftraggeber gibt dem Auftragnehmer die Anschriften bekannt, die bei einer Gefährdung des Objektes auch nachts telefonisch benachrichtigt werden können. Anschriftenänderungen müssen dem Auftragnehmer umgehend mitgeteilt werden. In den Fällen, in denen der Auftragnehmer über ausgeschaltete Alarmanlagen die Alarmverfolgung durchzuführen hat, ist vom Auftraggeber die Benachrichtigungsreihenfolge anzuordnen.

§ 6 Preise

Die im Angebot festgelegten Preise beziehen sich auf die zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebotes geltenden tariflichen und gesetzlichen, insbesondere sozialversicherungs- und steuer-rechtlichen, Bestimmungen. Bei deren Änderungen ändern sich auch die Preise entsprechend. Die Preisänderung gilt nicht für Leistungen, die innerhalb von 4 Monaten nach Auftragsabschluss erbracht werden. Die angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

§ 7 Höhere Gewalt/ Unterbrechung der Bewachung

Wird der Auftragnehmer an der rechtzeitigen Leistungserbringung durch höhere Gewalt z.B. Krieg, innere Unruhen, Naturkatastrophen gehindert, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder zweckentsprechend umstellen. Der höheren Gewalt stehen unvorhersehbare und mit vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt nicht abwendbare Ereignisse, insbesondere Streik und Aussperrung, behördliche Anordnungen gleich die dem Auftragnehmer die Leistungserbringung unzumutbar erschweren oder vorübergehend unmöglich machen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über die voraussichtliche Dauer der Leistungsverzögerung unverzüglich informieren.

Der Auftragnehmer muss sich bei seiner Vergütung die durch die höhere Gewalt und für die Zeit der Unterbrechung ersparten Beträge anrechnen lassen.

§ 8 Sicherheitseinbehalt

Das Recht des Auftraggebers, Sicherheitsbeträge für die Fertigstellung der vertraglichen Leistungen oder eventuelle Mängelansprüche einzubehalten, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit der Sicherheitseinbehalt auf rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder vom Auftragnehmer anerkannten Ansprüchen beruht.

§ 9 Haftung

Der Auftragnehmer haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften.

Für Schäden aus der Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (wesentliche Vertragspflichten), haftet der Auftragnehmer auch bei einfacher Fahrlässigkeit, allerdings nur bis zum vorhersehbaren, typischer Weise eintretenden Schaden.

Eine Haftung bei fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten besteht nicht.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -freizeichnungen gelten nicht im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Gleiches gilt bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des gesetzlichen Vertreters oder des Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen.

Schadensersatzansprüche müssen innerhalb einer Frist von 3 Monaten, nachdem der Anspruchberechtigte, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dem schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben, gegenüber dem Auftragnehmer geltend gemacht werden. Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht bestimmt werden, so ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nach geltend gemacht wird. Schadensersatzansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.

Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, dem Auftragnehmer unverzüglich Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung. Schadensverlauf und Schadenshöhe selbst durch Beauftragte zu treffen. Schadensaufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber seinen vor- stehenden Verpflichtungen nicht oder nicht unverzüglich nachkommt, gehen zu seinen Lasten.

§ 10 Verjährung

Ansprüche des Auftraggebers aus dem Vertragsverhältnis verjähren nach einem Jahr. Die Frist beginnt mit Entstehung des Anspruches, nicht jedoch bevor die anspruchsstellende Partei Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen hätte müssen. Etwaige kürzere gesetzliche Fristen bleiben unberührt.

Unberührt bleibt die gesetzliche Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten oder vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung sonstiger Pflichten.

§ 11 Zahlungsbedingungen

1 Dienstleistungen werden zu dem im individuellen Vertrag aufgeführten Festpreis nach Beendigung oder bei Vereinbarung der Vergütung auf Zeit- und Materialbasis monatlich fällig und berechnet, soweit nicht im Vertrag eine andere Rechnungsstellung vereinbart ist. Überstunden und Nachtschichten 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr sind mit einem Zuschlag von 25% zu vergüten. Der Sonntagszuschlag beträgt 100% und der Zuschlag für Feiertagsarbeit 150%.

2 Angegebene Schätzpreise für Dienstleistungen auf Zeit- und Materialbasis, insbesondere in Kostenvoranschlägen sind unverbindlich. Die einer Schätzung zugrundeliegenden Mengenansätze beruhen auf einer nach bestem Wissen durchgeführten Bewertung des Leistungsumfangs.

3 Die Umsatzsteuer wird mit dem zur Zeit der Leistung geltenden Umsatzsteuersatz in Rechnung gestellt.

4 Rechnungen sind bei Erhalt ohne Abzug zahlbar. Ist der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 10 Tagen nach dem Rechnungsdatum eingegangen, ist der Dienstleister berechtigt Verzugszinsen geltend zu machen. Die Verzugszinsen betragen 7 % p.a. über dem zur Zeit der Berechnung geltenden Basiszinssatz.

§12 Gerichtsstand 

Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhangmit diesen AGB oder in Zusammenhang mit hierunterabgeschlossenen Verträgen gilt ausschließlich der Sitz DesAuftragnehmers. Der Auftragnehmer ist jedoch auch berechtigten Auftraggeber an dessen Geschäftssitz zu verklagen.

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